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Positionspapier des HWB zum Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zu Batterien und Altbatterien zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung RU 20219/1020

Die Europäische Kommission hat am 10. Dezember 2020 einen Änderungsvorschlag für den Batteriesektor präsentiert. Wir halten diesen ersten Aufschlag für eine wesentliche Richtungsweisung, um die europäische Batterieindustrie zu stärken und den in den letzten Jahren sich entwickelten Anforderungen an die Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen.

  1. Aktuelle Situation in Deutschland

Vertreiber (Händler) von Batterien sind bereits verpflichtet, Altbatterien unentgeltlich vom Endnutzer zurückzunehmen. Auf der anderen Seite sind Endnutzer gesetzlich verpflichtet, alle anfallenden Altbatterien bei den Vertreibern von Batterien oder den Sammelstellen der Wertstoffhöfe/Schadstoffmobile abzugeben. Es gibt etwa 200.000 Sammelstellen, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher Altbatterien entsorgen können. Die Sammelstellen im Handel befinden sich überall dort, wo neue Batterien verkauft werden: beispielsweise in Supermärkten, Drogeriemärkten, Warenhäusern, Elektro-Fachgeschäften, Baumärkten und Tankstellen. Außerdem nehmen auch die Kommunen Altbatterien und Altakkus zurück, z. B. auf Wertstoffhöfen. Dazu gibt es Unternehmen, Behörden, Vereine und oftmals auch Hochschulen, die freiwillige Sammelstellen eingerichtet haben.

 

  1. Konkrete Änderungsvorschläge des HWB zum Verordnungsvorschlag der Kommission

Unsere Unternehmen unterliegen der Verantwortung für die Sammlung und schadlose Verwertung. Um die europäischen Sammelquoten langfristig sicherzustellen, sollten die nachfolgenden Punkte praxistauglich umgesetzt werden:

  • Batteriekennzeichnung/Batteriepass: Ein Batteriepass sollte eingeführt werden, der es den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, Informationen und Daten über einzelne in Verkehr gebrachte Batterien effizienter zu sammeln und zu nutzen und bei ihren Planungstätigkeiten fundiertere Entscheidungen zu treffen. Gemäß Artikel 13 und Anhang VI sind Batterien ab dem 1. Januar 2027 gut sichtbar, lesbar und unverwischbar zu kennzeichnen, sodass die Batterien und ihre Hauptmerkmale anhand dieser Angaben identifiziert werden können. Auf der Batterie oder der Batterieverpackung sind auch durch verschiedene Kennzeichnungen die Lebensdauer, die Ladekapazität, die Pflicht zur getrennten Sammlung, das Vorhandensein gefährlicher Stoffe und die Sicherheitsrisiken anzugeben. Der QR-Code, der auf die Batterie aufzudrucken oder einzugravieren ist, muss je nach Batterietyp Zugang zu den für die betreffende Batterie relevanten Informationen ermöglichen.

Folge: Bezüglich der Umsetzung dieser Vorgaben ist eine frühzeitig nationale Einbindung der Mitgliedstaaten erforderlich, um die Vorlaufzeit bis zum Jahr 2027 zu nutzen. Informationskampagnen können im Vorfeld hilfreich sein, damit eine differenzierte Klassifizierung erfolgen kann.

  • Sammelquoten: In Artikel 55 werden die Sammelquoten festgelegt, die die Mitgliedstaaten für Gerätealtbatterien erzielen müssen, wobei derzeit Altbatterien von leichten Verkehrsmitteln ausgenommen sind. Die Sammelquoten werden schrittweise erhöht, um sicherzustellen, dass bis Ende 2025 65 % und bis Ende 2030 70 % der Gerätealtbatterien gesammelt werden.

Folge: Die vorgeschlagenen Zielwerte müssen für alle Mitgliedstaaten in Europa gleich gelten („Level Playing Field“). Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt sind daher zu vermeiden. Wenn jedoch die vorgeschlagenen Zielwerte nur zu einer Verschärfung beitragen und realistische EU-Sammelquoten nicht zu erreichen sind, sollte die EU diese im Rahmen eines flexiblen Instruments anpassen. Die Regelung wird in den Mitgliedstaaten nicht hilfreich sein, sofern sich diese mit evtl. Vertragsverletzungsverfahren künftig auseinandersetzen müssen.

(Hintergrundinfo: Im Jahr 2019 wurden in Deutschland 55.905 t Gerätebatterien in Verkehr gebracht. Gegenüber dem Vorjahr war das ein Anstieg um 3.746 t beziehungsweise um 7,2 %. Die fünf Rücknahmesysteme konnten die Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien erneut steigern. Die Sammelmenge erhöhte sich gegenüber dem Vorjahr um 4.056 t auf 27.624 t. Dies entspricht einer Steigerung von 17,2 % und somit einer Sammelquote von 52,2 %)

  • Pflichten der Händler, Art. 42: Bevor Händler eine Batterie auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass
    a) der Erzeuger, der Bevollmächtigte des Erzeugers, der Einführer oder andere Händler gemäß Artikel 46 in einem Mitgliedstaat eingetragen sind.

Folge: Dies würde bedeuten, dass der Händler alle nationalen Register der EU-Mitgliedstaaten überprüfen müsste. Dies kann nicht beabsichtigt sein. Wenn ein Lieferant in einem Herstellerregister seines Mitgliedstaates registriert wurde, hat die zuständige Marktüberwachung diesen zu überprüfen. Es kann nicht die Aufgabe eines Händlers sein, die Aufgaben der Marktüberwachung zu übernehmen.

  • Identifizierung der Wirtschaftsakteure, Art. 45: Die Wirtschaftsakteure stellen, auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde oder einer nationalen Behörde, für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen einer Batterie die folgenden Informationen bereit:
    a) die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie eine Batterie bezogen haben;
    b) die Identität der Wirtschaftsakteure, denen sie eine Batterie geliefert haben, sowie die Menge und exakte Angaben zu den Modellen.

Folge: Der Aufbewahrungszeitraum ist unangemessen. Durch das Fortschreiten der Digitalisierung sollte, wenn überhaupt nur eine Minimalfrist greifen. Der bürokratische und finanzielle Aufwand steht für den Händler steht nicht in der Relation zum Verkauf des Produktes. Die Produktsicherheit wird mit diesen Vorgaben nicht eingehalten.

Köln, Mai 2021