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Beim Lieferkettengesetz nichts überstürzen
Der Handelsverband Wohnen und Büro e.V. (HWB) spricht sich deutlich gegen die Einbeziehung von KMUs in den Lieferkettengesetzentwurf aus. Dies könnte innerhalb der EU zu Wettbewerbsverzerrungen führen...
05.05.2021
Am 07.05.2021 wird sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten befassen. Er kann dazu Stellung nehmen, bevor die Beratungen im Bundestag abgeschlossen werden. Diese haben dort bereits am 22.04.2021 begonnen.
Der Vorschlag der Bundesregierung bezieht aktuell die KMUs in den Anwendungsbereich nicht mit ein. Dies ist folgerichtig, da für viele mittelständische Unternehmen die Aufwendungen zur Erfüllung der Vorgaben des Gesetzes deutlich höher ausfallen könnten. In Frankreich gilt beispielweise seit 2017 eine andere nationale Regelung: Dort werden lediglich Unternehmen erfasst, die einschließlich Tochterunternehmen bzw. Filialen in Frankreich mindestens 5.000 Mitarbeiter oder einschließlich Tochterunternehmen bzw. Filialen mit Sitz im Ausland mindestens 10.000 Angestellte haben.
Die Europäische Kommission beabsichtigt im Juni/Juli 2021 einen eigenen Gesetzgebungsvorschlag für alle Mitgliedsstaaten vorzulegen. Der HWB plädiert dafür, dass die EU-Kommission zunächst einen konkreten Vorschlag vorlegen soll, um ein europäisches Level-Playing-Field für die Unternehmen zu gewährleisten.
„Wichtig ist, dass das Lieferkettengesetz mit den beabsichtigten europäischen Vorgaben im Einklang steht. Denn Spielregeln sind für Unternehmen in der EU gleichermaßen anzuwenden, sodass der stationäre Fachhandel und mittelständische Unternehmen kein Wettbewerbsnachteil erleiden“, erläutert Christian Haeser, Geschäftsführer Handelsverband Wohnen und Büro e.V.
Der HWB sieht in den vorgelegten Änderungsanträgen der Fachausschüsse des Bundesrates unabwägbare Auswirkungen für den stationären Fachhandel und schätzt folgende Schwerpunkte kritisch ein:
- Ausweitung des Geltungsbereichs auf alle in Deutschland ansässigen Unternehmen
- Erweiterte Haftungsregeln
- Bezugnahme auf einen verabschiedeten EU-Parlamentsbericht
„Eine potenzielle zivilrechtliche Haftung für das Verhalten von unabhängigen Geschäftspartnern und Dritten widerspricht den UN-Leitprinzipien und dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft (NAP). Aus diesem Grund ist dieser Ansatz abzulehnen. Sämtliche Sorgfaltspflichten sollten auf unmittelbare Zulieferer beschränkt werden. Deutschland hat einen der höchsten Menschenrechts- und Umweltstandards weltweit“, führt Christian Haeser weiter aus.
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